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Abrechnungspraxis

Gegenstandswert ermitteln: Vom Mandatsziel zur Wertvorschrift

Der Wert folgt dem rechtlichen Gegenstand und den einschlägigen gesetzlichen Bewertungsregeln.

Bei Wertgebühren ist der Gegenstandswert die Grundlage für den einfachen Gebührenbetrag. Er ist nicht mit dem anwaltlichen Arbeitsaufwand oder einer frei gewählten Honorarsumme gleichzusetzen. Zunächst wird festgestellt, welches wirtschaftliche oder sonstige rechtliche Interesse Gegenstand der Tätigkeit ist. Anschließend werden besondere Wertvorschriften und die allgemeine Regel des § 23 RVG geprüft.

Gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeit

Im gerichtlichen Verfahren richtet sich der anwaltliche Wert nach § 23 Abs. 1 RVG grundsätzlich nach den einschlägigen Gerichtskostenwertvorschriften. Eine gerichtliche Wertfestsetzung ist nach § 32 RVG grundsätzlich auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich. Fehlt ein geeigneter Gerichtskostenwert, kann eine selbständige Festsetzung nach § 33 RVG in Betracht kommen.

Die gerichtskostenrechtlichen Wertregeln können nach § 23 Abs. 1 auch für außergerichtliche Tätigkeiten entsprechend gelten, wenn der Gegenstand Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Für andere Angelegenheiten verweist Absatz 3 auf bestimmte Vorschriften des GNotKG und enthält weitere Auffangregeln. Deshalb ist ein pauschaler Standardwert nicht ohne Prüfung der gesetzlichen Rangfolge anzusetzen.

Mehrere Ansprüche und Nebenforderungen

Mehrere Gegenstände werden nach § 22 RVG grundsätzlich zusammengerechnet; die einschlägigen Sonderregeln bleiben zu beachten. Bei Klage, Widerklage, Hilfsansprüchen und Aufrechnung sind beispielsweise die Regeln des § 45 GKG wichtig. Zinsen und Kosten als Nebenforderungen können nach § 43 GKG wertmäßig außer Betracht bleiben. Ein bloßes Addieren sämtlicher im Schreiben genannter Beträge kann daher zu hoch sein.

Besondere anwaltliche Wertvorschriften enthält das RVG etwa für Vollstreckung (§ 25), Asylverfahren (§ 30) und Zahlungsvereinbarungen (§ 31b). Für die Rechnung empfiehlt sich eine kurze nachvollziehbare Wertbegründung mit Gegenstand, angewandter Norm und zugrunde liegenden Tatsachen. Fehlen sichere Angaben, ist eine vorläufige Grundlage als solche zu kennzeichnen. Erst nach dieser Prüfung wird die passende Gebührentabelle gewählt.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.