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Abrechnungspraxis

Anwaltliche Reisekosten nach Nr. 7003 bis 7006 VV RVG

Geschäftsreise, tatsächliche Auslagen und Erstattungsfähigkeit sind getrennt festzustellen.

Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV RVG definiert eine Geschäftsreise anhand des Reiseziels außerhalb der Gemeinde, in der sich Kanzlei oder Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Erst nach dieser Einordnung werden Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und sonstige Reiseauslagen geprüft. Der Zeitaufwand eines gewöhnlichen Wegs allein ersetzt die gesetzliche Geschäftsreisevoraussetzung nicht.

Verkehrsmittel und Abwesenheitsdauer

Für die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs sieht Nr. 7003 VV RVG 0,42 Euro je gefahrenem Kilometer vor. Anschaffung, Unterhaltung, Betrieb und Abnutzung sind damit abgegolten. Bei anderen Verkehrsmitteln erfasst Nr. 7004 angemessene tatsächliche Fahrtkosten. Nr. 7005 staffelt das Tage- und Abwesenheitsgeld nach der Dauer der Geschäftsreise; bei Auslandsreisen erlaubt die Anmerkung einen besonderen Zuschlag.

Nr. 7006 betrifft weitere angemessene Reiseauslagen. Für die Rechnung sollten Reisezweck, Ziel, gefahrene Strecke beziehungsweise Tickets, Abwesenheitszeit und sonstige Belege verfügbar sein. Verschiedene Auslagenarten werden nicht ungeprüft nebeneinander angesetzt, wenn sie denselben Aufwand bereits abdecken.

Mehrere Mandate auf einer Reise

Dient eine Reise mehreren Geschäften, verlangt Vorbemerkung 7 Abs. 3 eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Kosten, die bei gesonderter Ausführung entstanden wären. Jeder Mandant darf deshalb nicht automatisch mit den vollständigen Reisekosten belastet werden. Auch eine Verlegung des Kanzleisitzes kann nach der dortigen Regel die verlangbaren Reisekosten bei fortgeführten Altaufträgen begrenzen.

Die Erstattung durch den Prozessgegner folgt eigenen Voraussetzungen. § 91 Abs. 2 ZPO begrenzt insbesondere bestimmte Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte nach der Notwendigkeit ihrer Zuziehung. Bei Staatskassenvergütung ist § 46 RVG maßgeblich; dort kann die Erforderlichkeit einer Reise vorab gerichtlich festgestellt werden. Vergütungsanspruch gegen den Mandanten und Erstattungsanspruch gegen Gegner oder Staatskasse sind daher gesondert zu begründen.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.