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Abrechnungspraxis

Umsatzsteuer auf Anwaltskosten: Rechnung und Kostenerstattung

Steuerpflicht der Leistung und Vorsteuerabzug des Mandanten sind unterschiedliche Fragen.

Nr. 7008 VV RVG behandelt die Umsatzsteuer auf die anwaltliche Vergütung. Für steuerpflichtige Umsätze beträgt der allgemeine Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG 19 Prozent. Ob dieser Satz im konkreten Mandat anzuwenden ist, setzt jedoch eine Prüfung der steuerlichen Ausgangslage voraus. Sonderfälle, etwa Kleinunternehmerregelung oder grenzüberschreitende Leistungen, dürfen nicht durch einen automatischen Rechneraufschlag übergangen werden.

Nettobetrag und steuerliche Grundlage

Die Rechnung sollte Gebühren und Auslagen nachvollziehbar ausweisen und die steuerliche Berechnung getrennt darstellen. Nicht jeder für einen Mandanten verauslagte Betrag gehört ungeprüft zur gleichen steuerlichen Bemessungsgrundlage. Insbesondere ist bei Auslagen festzustellen, welche Leistung auf wessen Namen bezogen oder welche Zahlung im fremden Namen und für fremde Rechnung geleistet wurde. Die steuerrechtlichen Voraussetzungen sind neben dem Gebührenrecht zu prüfen.

Die Anforderungen des § 10 RVG und die umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderungen nach § 14 UStG bestehen nebeneinander. Eine gebührenrechtlich verständliche Aufstellung ersetzt daher nicht jede steuerlich erforderliche Rechnungsangabe. Umgekehrt macht eine formal steuerliche Rechnung einen nicht entstandenen RVG-Gebührentatbestand nicht richtig.

Erstattung durch den Gegner

Für die Kostenfestsetzung bestimmt § 104 Abs. 2 ZPO, dass zur Berücksichtigung von Umsatzsteuer die Erklärung des Antragstellers genügt, die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen zu können. Diese Frage betrifft den konkreten Erstattungsberechtigten und die betreffende Leistung. Die Unternehmereigenschaft allein beantwortet nicht in jeder Konstellation den Umfang des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG.

Deshalb kann eine anwaltliche Bruttorechnung bestehen, während im Kostenfestsetzungsantrag nur der Nettobetrag erstattungsfähig ist. Die beiden Ergebnisse widersprechen sich nicht, sondern betreffen verschiedene Rechtsverhältnisse. Für eine saubere Abrechnung werden Steuerpflicht, Rechnungsbetrag, Vorsteuerabzugsmöglichkeit und geltend gemachter Erstattungsbetrag getrennt dokumentiert. Ein Gebührenrechner sollte die Umsatzsteueroption deshalb sichtbar ausweisen und steuerliche Sonderfälle ausdrücklich abgrenzen.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.