§ 17 Nr. 1a RVG unterscheidet das Verwaltungsverfahren, das zur Nachprüfung eines Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren als verschiedene Angelegenheiten. Für das Widerspruchsmandat muss deshalb festgestellt werden, in welchen Abschnitten der Rechtsanwalt tatsächlich beauftragt und tätig war. Ein einheitlicher Lebenssachverhalt führt nicht automatisch zu nur einer Gebührenangelegenheit.
Geschäftsgebühr und Vorbefassung
Die außergerichtliche Vertretung folgt grundsätzlich Teil 2 VV RVG. Je nach Rechtsgebiet kommen Wertgebühren oder besondere Betragsrahmengebühren in Betracht. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 regelt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr aus dem Ausgangsverfahren auf die Geschäftsgebühr des weiteren Verwaltungsverfahrens wegen desselben Gegenstands. Eine zusätzliche spätere Klage erfordert die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4.
Die Bemessung der jeweiligen Rahmengebühr und ihre Anrechnung sind getrennte Schritte. Nach § 14 Abs. 2 RVG wird eine anzurechnende Vorbefassung nicht bereits dadurch berücksichtigt, dass die nachfolgende Rahmengebühr so behandelt wird, als sei der Anwalt erneut nur teilweise tätig geworden.
Erstattung braucht eine eigene Grundlage
Im Anwendungsbereich des § 80 VwVfG sind Erfolg, notwendige Aufwendungen und die Notwendigkeit der Bevollmächtigung entscheidend; das gegebenenfalls einschlägige Landesverfahrensrecht ist zusätzlich zu beachten. Im Sozialverwaltungsverfahren enthält § 63 SGB X eine eigene Regel. Für Kosten eines Vorverfahrens im anschließenden Verwaltungsprozess verlangt § 162 Abs. 2 VwGO eine entsprechende Notwendigerklärung des Gerichts.
Die Schlussabrechnung sollte daher drei Ebenen ausweisen: entstandene eigene Vergütung, gesetzliche Anrechnung und den durch Kostenentscheidung oder Erstattungsgrundlage gedeckten Anspruch. Eine Behörde, die den Ausgangsbescheid ändert, bestätigt damit nicht automatisch jede angesetzte Gebührenposition. Für die Prüfung sind Widerspruchsentscheidung, Kostengrundentscheidung und gegebenenfalls der gesonderte Kostenfestsetzungsbescheid gemeinsam heranzuziehen.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · __17.html
- Gesetze im Internet · __14.html
- Gesetze im Internet · anlage_1.html
- Gesetze im Internet · __80.html
- Gesetze im Internet · __63.html
- Gesetze im Internet · __162.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.