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Abrechnungspraxis

PKH: Vorschüsse, Zahlungen und Anrechnung auf die Staatskassenvergütung

Private Zahlungen und staatliche Vergütung müssen in einer gemeinsamen Übersicht nachvollziehbar bleiben.

Besteht ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, erlaubt § 47 RVG grundsätzlich einen angemessenen Vorschuss für entstandene Gebühren sowie entstandene und voraussichtlich entstehende Auslagen. Das unterscheidet sich vom Vorschussanspruch gegen einen privaten Auftraggeber nach § 9 RVG. § 47 erfasst beim staatlichen Vorschuss nicht pauschal auch alle erst voraussichtlich entstehenden Gebühren.

Gebühren und Auslagen zeitlich unterscheiden

Für den Vorschussantrag wird dokumentiert, welche Gebühren bereits entstanden sind und welche Auslagen noch erwartet werden. Der Beiordnungsumfang bleibt maßgeblich. Für Beratungshilfe schließt § 47 Abs. 2 RVG einen Vorschuss aus der Staatskasse ausdrücklich aus. Die Vorschusswege verschiedener Unterstützungsformen dürfen daher nicht vermischt werden.

Empfangene Zahlungen vollständig angeben

§ 55 Abs. 5 RVG verpflichtet zur Erklärung sämtlicher bis zur Antragstellung erhaltener Zahlungen. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind auch Satz oder Betrag und gegebenenfalls Gegenstandswert mitzuteilen. Gehen später weitere Zahlungen ein, verlangt das Gesetz eine unverzügliche Anzeige. Eine reine Betrachtung des aktuellen Kanzleikontos ohne Zuordnung zur Angelegenheit reicht hierfür nicht.

§ 58 Abs. 2 RVG bestimmt für Angelegenheiten nach Teil 3 VV RVG, auf welche Vergütungsansprüche Vorschüsse und Zahlungen zunächst anzurechnen sind. Für Gebührenanrechnungen enthält die Vorschrift zusätzliche Begrenzungen, die auf den insgesamt erzielten Betrag und § 15a RVG Bezug nehmen. Die zutreffende Anrechnung lässt sich deshalb nicht in jedem Fall durch einfaches Abziehen sämtlicher privater Zahlungseingänge vom PKH-Antrag ersetzen.

Praktisch empfiehlt sich eine Übersicht mit Zahler, Datum, Betrag, betroffenem Gebührenanspruch und bisheriger Verrechnung. Sie verbindet Vorschussrechnung, Schlussrechnung, Kostenfestsetzung und Staatskassenantrag. Bei jeder späteren Zahlung wird geprüft, ob eine Anzeige oder Berichtigung erforderlich ist. So bleibt erkennbar, welche Forderung noch offen ist und auf welcher Rechtsgrundlage der verbleibende Betrag verlangt wird.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.