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Abrechnungspraxis

Schreiben einfacher Art: Die 0,3-Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG

Entscheidend ist der beschränkte Auftrag, nicht allein die Länge des fertigen Schreibens.

Nr. 2301 VV RVG reduziert die Geschäftsgebühr auf 0,3, wenn sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt. Das Gesetz beschreibt ein solches Schreiben dadurch, dass es weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. Für die Abrechnung müssen deshalb Auftragsumfang und tatsächlich erforderliche Bearbeitung zusammen betrachtet werden.

Beschränkung bereits im Auftrag feststellen

Ein umfassender Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung wird nicht allein dadurch zu einem Auftrag nach Nr. 2301, dass sich die Sache nach einem kurzen ersten Brief erledigt. Umgekehrt rechtfertigt die Verwendung anwaltlichen Briefpapiers noch keine höhere Gebühr. Maßgeblich ist, ob gerade nur die beschränkte einfache Tätigkeit übertragen wurde oder ein weitergehendes Betreiben des Geschäfts Gegenstand des Mandats war.

Für die Mandatsdokumentation ist daher hilfreich, den erteilten Auftrag konkret zu beschreiben: Soll lediglich eine bestimmte einfache Mitteilung versandt werden oder sollen Anspruch, Einwendungen und mögliche Verhandlungen bearbeitet werden? Die spätere Rechnung muss an diesen Auftrag anknüpfen. Eine nachträgliche Umbenennung des Schreibens ersetzt die tatsächliche Prüfung nicht.

Wert, Auslagen und Anrechnung

Auch bei Nr. 2301 handelt es sich grundsätzlich um eine Wertgebühr. Der Gegenstandswert wird nach den einschlägigen Vorschriften bestimmt; anschließend wird die einfache Gebühr nach § 13 RVG mit dem reduzierten Satz verbunden. Berechtigte Auslagen und Umsatzsteuer werden gesondert geprüft.

Kommt ein gerichtliches Verfahren über denselben Gegenstand hinzu, ist die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu beachten. Wird der Auftrag bereits vorher erweitert, muss beurteilt werden, welche Gebühr nun innerhalb derselben Angelegenheit insgesamt verlangt werden kann (§ 15 RVG). Eine unreflektierte Addition einer einfachen Schreibgebühr und einer weiteren vollständigen Geschäftsgebühr für dieselbe Angelegenheit entspricht nicht dem gesetzlichen Einmaligkeitsgrundsatz.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.