Betrifft die anwaltliche Tätigkeit eine Inkassodienstleistung zu einer unbestrittenen Forderung, enthält die Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG eine besondere Gebührenregel. Die Bezeichnung des Auftrags als „Forderungseinzug“ allein genügt noch nicht. Es muss geprüft werden, ob eine Inkassodienstleistung vorliegt und ob die Forderung in der maßgeblichen Tätigkeit tatsächlich unbestritten ist.
Die gestuften Sätze
In der gesetzlichen Sonderregel kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur verlangt werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Der Höchstsatz beträgt 1,3. In einfachen Fällen darf lediglich eine 0,5-Gebühr verlangt werden. Als Regelfall nennt das Gesetz die Begleichung innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung. Diese Vorgänge sollten deshalb mit Datum und Reaktion des Schuldners dokumentiert werden.
Die besondere Schwelle verlangt mehr als die allgemeine Regel der Nr. 2300. Eine Begründung für eine gewöhnliche umfangreiche Vertretung darf daher nicht ungeprüft auf ein Inkassomandat übertragen werden. Der konkrete Aufwand wird weiterhin anhand der einschlägigen Bemessungskriterien des § 14 RVG bewertet.
Kleine Forderungen und spätere Schritte
Für die betreffende außergerichtliche Inkassodienstleistung enthält § 13 Abs. 2 RVG bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro eine besondere einfache Gebühr. Bei einer Berechnung ist deshalb zuerst die passende Tabellenregel zu wählen. Ein gewöhnlicher Wertgebührenrechner, der diese Ausnahme nicht abfragt, kann den Betrag verfehlen.
Eine Zahlungsvereinbarung, ein Mahnverfahren oder ein anschließender Rechtsstreit lösen weitere Prüfungen aus. Insbesondere sind die Anrechnungsvorschriften und die eigenständigen Voraussetzungen der Einigungsgebühr zu beachten. Ob die Kosten vom Schuldner zu ersetzen sind, hängt zusätzlich von der materiellen Erstattungsgrundlage ab. Die Entstehung einer Gebühr im Mandatsverhältnis beweist nicht automatisch, dass dieselbe Summe als Verzugsschaden oder Prozesskosten verlangt werden kann.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · anlage_1.html
- Gesetze im Internet · __13.html
- Gesetze im Internet · __14.html
- Gesetze im Internet · __2.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.