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Abrechnungspraxis

Mehrere Auftraggeber: Erhöhung und persönliche Haftung

Nr. 1008 VV RVG erhöht bestimmte Gebühren, aber nicht jede Position einer Rechnung.

Wird ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal. Ergänzend erhöht Nr. 1008 VV RVG die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für weitere Personen. Bei Wertgebühren beträgt die Erhöhung grundsätzlich 0,3 je weiterer Person, soweit derselbe Gegenstand betroffen ist. Termins- und Einigungsgebühren werden nicht allein aufgrund dieser Vorschrift gleichermaßen erhöht.

Gemeinsamen Gegenstand feststellen

Die Erhöhung wird bei Wertgebühren nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. Haben die Auftraggeber unterschiedliche eigene Ansprüche, ist zunächst die Wertaddition nach § 22 RVG zu prüfen. Eine automatische Erhöhung aus dem gesamten zusammengerechneten Wert wäre ohne weitere Prüfung nicht gerechtfertigt. Der Umfang des gemeinschaftlichen Gegenstands muss daher aus Auftrag und Sachverhalt hervorgehen.

Mehrere Erhöhungen dürfen nach Nr. 1008 VV RVG einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen. Bei Festgebühren und Betragsrahmengebühren gelten die dort vorgesehenen prozentualen Erhöhungen und Grenzen. Die zusätzliche Schwellenregel für Geschäftsgebühren ist ebenfalls nach der Anmerkung zu Nr. 1008 zu berücksichtigen.

Gesamtrechnung und einzelne Schuldner

§ 7 Abs. 2 RVG begrenzt die persönliche Verpflichtung jedes Auftraggebers auf die Gebühren und Auslagen, die er bei alleiniger Beauftragung schulden würde; für die dort beschriebene Dokumentenpauschale gilt die gesetzliche Besonderheit. Insgesamt darf der Rechtsanwalt nicht mehr als die einmal berechneten Gebühren und tatsächlich entstandenen Auslagen verlangen. Eine interne Aufteilung zwischen Mandanten muss diese Vorgaben beachten.

Für eine nachvollziehbare Abrechnung werden deshalb Auftraggeber, gemeinsame und individuelle Gegenstände sowie bereits geleistete Zahlungen getrennt erfasst. Die Zahl der wirtschaftlich Betroffenen ist nicht mit der Zahl der Auftraggeber gleichzusetzen. Entscheidend ist, wer den konkreten Auftrag erteilt hat und in wessen Namen die anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.