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Abrechnungspraxis

Welches RVG gilt? Auftrag, Angelegenheit und Übergangsrecht

Warum das Rechnungsdatum nicht über den anzuwendenden Gebührentarif entscheidet.

Eine neue Gebührentabelle gilt nicht automatisch für jede Rechnung, die nach einer Gesetzesänderung gestellt wird. § 60 Abs. 1 RVG knüpft grundsätzlich an den unbedingten Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit an. Wurde dieser Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Änderung erteilt, bleibt für diese Angelegenheit grundsätzlich das bisherige Recht maßgeblich. Das Ausstellungsdatum der Rechnung ersetzt diese Prüfung nicht.

Auftrag und Angelegenheit zuordnen

Für die Aktenkontrolle werden das Datum der Auftragserteilung, der Inhalt des Auftrags und eine etwaige Bedingung getrennt festgehalten. Danach wird die gebührenrechtliche Angelegenheit bestimmt. § 17 RVG behandelt etwa das Mahnverfahren und das streitige Verfahren sowie einen Rechtsmittelzug und den vorausgegangenen Rechtszug grundsätzlich als verschiedene Angelegenheiten. Deshalb kann ein Mandat im weiteren Verlauf mehrere maßgebliche Auftragssituationen aufweisen. Aus einer allgemeinen Mandatsvollmacht lässt sich der unbedingte konkrete Auftrag nicht ohne Weiteres ablesen.

Besonderheiten bei Beiordnung und mehreren Gegenständen

Besteht im Zeitpunkt einer Beiordnung oder Bestellung noch kein unbedingter Auftrag, enthält § 60 Abs. 1 RVG besondere Regeln für das Wirksamwerden der Beiordnung oder Bestellung. Erfasst sie eine weitere Angelegenheit, in der erstmals nach der Änderung beauftragt oder gearbeitet wird, ist auch die hierfür bestimmte Sonderregel zu beachten. Bei zusammengerechneten Gegenständen kann § 60 Abs. 2 RVG zur einheitlichen Anwendung bisherigen Rechts führen.

Gebührenänderung und Verfahrensänderung getrennt prüfen

Die Gebührenanpassung durch das KostBRÄG 2025 trat für die anwaltliche Vergütung am 1. Juni 2025 in Kraft. Daneben enthält das aktuelle RVG in § 61 eine besondere Übergangsregel zur seit 1. Januar 2026 geänderten Wertbeschwerde nach § 33 RVG. Eine Auswahl „RVG 2025“ in einer Software beantwortet daher nicht jede Übergangsfrage. Für eine nachvollziehbare Rechnung sollte die gewählte Fassung mit dem konkreten Auftragsdatum und der einschlägigen Übergangsnorm dokumentiert werden; Gerichtsgebühren haben zusätzlich ihr eigenes Übergangsrecht.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.