Nr. 1002 VV RVG regelt eine Erledigungsgebühr für bestimmte öffentlich-rechtliche Konstellationen. Der Tatbestand betrifft die vollständige oder teilweise Erledigung einer Rechtssache nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung. Er erfasst außerdem die bezeichnete Erledigung durch Erlass eines zuvor abgelehnten Verwaltungsakts. Der konkrete behördliche Vorgang und der Mitwirkungsbeitrag müssen festgestellt werden.
Erledigung und Mitwirkung beschreiben
Erforderlich ist eine besondere, für die Erledigung ursächliche Tätigkeit, die über die bereits durch die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht. Die erfolgreiche Rechtsbehelfsbegründung allein genügt deshalb nicht. Für das gerichtliche Verfahren bestätigt dies OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Februar 2025 – 6 E 291/24, Rn. 7 ff. Die Rechnung sollte den konkreten zusätzlichen Mitwirkungsbeitrag und seinen Bezug zur Erledigung nachvollziehbar beschreiben.
Die Erledigungsgebühr ist von der Einigungsgebühr zu unterscheiden. Ein vertraglicher Ausgleich kann nach Nr. 1000 zu beurteilen sein; eine Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts folgt dem eigenständigen Tatbestand der Nr. 1002. Auch eine prozessuale Erledigungserklärung als solche beantwortet noch nicht sämtliche gebührenrechtlichen Voraussetzungen.
Satz, Gegenstand und Verfahrensstand
Nr. 1002 sieht im Grundtatbestand eine 1,5-Gebühr vor. Ist über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, können Nr. 1003 oder Nr. 1004 den Satz bestimmen. Bei sozialrechtlichen Betragsrahmenangelegenheiten sind die besonderen Nummern 1005 und 1006 zu prüfen. Eine allgemeine Wertgebührenberechnung darf diese Systemunterschiede nicht übergehen.
Bei teilweiser Erledigung ist der betroffene Gegenstand beziehungsweise Anteil gesondert zu bestimmen. Für die Erstattung kommen zusätzliche verfahrensrechtliche Voraussetzungen hinzu, etwa die einschlägige Kostenentscheidung und gegebenenfalls die Notwendigerklärung für ein Vorverfahren. Eine belastbare Gebührenprüfung dokumentiert deshalb den Ausgangsverwaltungsakt, den Rechtsbehelf, die Änderung oder den Erlass, die anwaltliche Mitwirkung und den Umfang der dadurch erreichten Erledigung.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · anlage_1.html
- Gesetze im Internet · __162.html
- Gesetze im Internet · __80.html
- Gesetze im Internet · __63.html
- nrwe.justiz.nrw.de · downloadEntscheidung.php
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.