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Abrechnungspraxis

Vorzeitige Auftragsbeendigung und die 0,8-Verfahrensgebühr

Nr. 3101 VV RVG knüpft an konkrete Handlungen an, nicht an eine gefühlte Verfahrensdauer.

Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG ermäßigt die allgemeine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 auf 0,8, wenn der Auftrag vor den dort bezeichneten Handlungen endet. Dazu zählen insbesondere die Einreichung einer Klage oder eines verfahrenseinleitenden Antrags, bestimmter Schriftsätze oder die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins. Die Vorschrift verlangt daher eine genaue zeitliche Rekonstruktion der Tätigkeit.

Tätigkeit vor dem Ende des Auftrags

Zu prüfen ist, ob bereits ein Schriftsatz mit Sachanträgen, Sachvortrag, Klagerücknahme oder Antragsrücknahme eingereicht wurde. Eine bloße interne Vorbereitung und eine tatsächlich bei Gericht eingereichte Erklärung sind nicht gleichzusetzen. Für den Nachweis sollten Versand- und Eingangsunterlagen sowie der Inhalt des jeweiligen Schriftsatzes verfügbar sein.

Der gesetzliche Tatbestand betrifft das Ende des Auftrags vor den maßgeblichen Handlungen. Eine schnelle spätere Erledigung nach bereits vollständig verwirklichtem Gebührentatbestand reduziert die Gebühr nicht allein wegen der kurzen Verfahrensdauer. § 15 Abs. 4 RVG schützt grundsätzlich bereits entstandene Gebühren vor einem automatischen Wegfall durch vorzeitige Erledigung.

Weitere Fälle derselben Gebührennummer

Nr. 3101 enthält neben der vorzeitigen Beendigung weitere besondere Konstellationen, insbesondere bestimmte Tätigkeiten zu nicht rechtshängigen Vergleichsgegenständen sowie eingeschränkte Tätigkeiten in bezeichneten Verfahren. Sie sollten in der Rechnung nicht unter dem ungenauen Sammelbegriff „vorzeitige Beendigung“ behandelt werden, wenn tatsächlich eine andere Alternative einschlägig ist.

Bei Beendigung des gesamten Mandats sind zusätzlich die dienstvertraglichen Folgen zu prüfen, insbesondere § 628 BGB. Diese Prüfung ist von der gebührenrechtlichen Ermäßigung getrennt. Schließlich werden Geschäftsgebührenanrechnung, Vorschüsse und weitere bereits entstandene Positionen berücksichtigt. Eine reduzierte Verfahrensgebühr beantwortet weder allein die gesamte Schlussrechnung noch die Frage, welche Kosten ein Gegner zu erstatten hat.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.