Für die regelmäßige Verjährung gelten grundsätzlich die dreijährige Frist des § 195 BGB und die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB. Beim anwaltlichen Vergütungsanspruch ist zunächst die Fälligkeit nach § 8 RVG zu klären. Anschließend werden der gesetzliche Fristbeginn und mögliche Hemmungstatbestände geprüft. Eine schematische Berechnung allein anhand des Rechnungsdatums ist unzureichend.
Rechnung verschiebt die Frist nicht
§ 10 Abs. 1 RVG stellt ausdrücklich klar, dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängt. Deshalb können Ansprüche verjährungsrechtlich relevant sein, obwohl die Schlussrechnung noch nicht versandt wurde. Für eine Jahresendkontrolle ist eine Liste abgeschlossener oder anderweitig fälliger Angelegenheiten aussagekräftiger als ausschließlich eine Liste bereits gestellter Rechnungen.
Besondere Hemmung im gerichtlichen Verfahren
§ 8 Abs. 2 RVG hemmt die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren, solange dieses anhängig ist. Die Vorschrift regelt auch das Ende bei rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung und enthält eine Sonderregel für ruhende Verfahren. Wird das Verfahren weiter betrieben, kann die Hemmung erneut beginnen. Anhängigkeit, Ruhen, Fortführung und Beendigung müssen deshalb aus der Akte konkret nachvollzogen werden.
Daneben kommen allgemeine Hemmungstatbestände in Betracht. § 204 BGB regelt insbesondere die Hemmung durch bestimmte Maßnahmen der Rechtsverfolgung. Ein bloßer Rechnungsversand oder eine einfache Zahlungserinnerung ist nicht mit einer solchen gerichtlichen Rechtsverfolgungsmaßnahme gleichzusetzen. Für den Vergütungsfestsetzungsantrag enthält § 11 Abs. 7 RVG eine besondere Regel.
Fristenakte und Forderungskonto verbinden
Die Prüfung sollte den einzelnen Anspruch, seine Angelegenheit, den Fälligkeitsgrund, den Beginn einer Hemmung sowie deren Ende erfassen. Teilzahlungen und mögliche Anerkenntnisse benötigen eine eigene Bewertung; sie sind nicht ohne Prüfung als sicherer Neubeginn zu behandeln. Ist ein Fristablauf konkret gefährdet, muss die geeignete Maßnahme anhand der vollständigen Akte gewählt werden. Eine pauschale Jahreszahl im Rechnungssystem ersetzt diese Einzelfallprüfung nicht.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · __195.html
- Gesetze im Internet · __199.html
- Gesetze im Internet · __204.html
- Gesetze im Internet · __8.html
- Gesetze im Internet · __10.html
- Gesetze im Internet · __11.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.