Eine Gebühr kann bereits entstanden sein, obwohl die abschließende Vergütung noch nicht fällig ist. § 8 Abs. 1 RVG nennt als allgemeine Fälligkeitsgründe die Erledigung des Auftrags und die Beendigung der Angelegenheit. Für gerichtliche Verfahren kommen weitere Tatbestände hinzu: eine Kostenentscheidung, das Ende des Rechtszugs oder ein Ruhen des Verfahrens für länger als drei Monate. Welche Alternative einschlägig ist, muss anhand des tatsächlichen Verfahrensstands festgestellt werden.
Nicht nur auf das Urteil warten
Das Gesetz knüpft die Fälligkeit nicht ausschließlich an ein rechtskräftiges Urteil. Auch eine anderweitige Beendigung oder eine der genannten gerichtlichen Konstellationen kann maßgeblich sein. Für die Rechnungsfreigabe sollten deshalb das Mandatsende, ein Vergleich, die Beendigung des Rechtszugs und eine etwaige Kostenentscheidung getrennt erfasst werden. Bei mehreren Angelegenheiten kann der Fälligkeitszeitpunkt unterschiedlich sein.
Die Tatsache, dass der Gegner noch nicht gezahlt hat oder eine Versicherung die Rechnung noch prüft, ist für sich genommen kein weiterer gesetzlicher Fälligkeitstatbestand des § 8 RVG. Ob eine abweichende wirksame Zahlungsabrede besteht, ist daneben zu prüfen. Mandantenrechnung und Erstattungsabwicklung sollten deshalb organisatorisch nicht miteinander vermischt werden.
Berechnung und Vorschuss
Auch eine fällige Vergütung kann nur auf Grundlage einer nach § 10 RVG mitgeteilten Berechnung gefordert werden. Die Rechnung muss die erforderlichen Einzelangaben enthalten. Fälligkeit und Mitteilung der Berechnung sind damit unterschiedliche Voraussetzungen, die beide geprüft werden müssen. Der Verjährungsbeginn wird nicht beliebig durch ein späteres Rechnungsdatum verschoben.
Vor endgültiger Fälligkeit erlaubt § 9 RVG einen angemessenen Vorschuss auf entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen. Ein Vorschuss ist in der späteren Schlussrechnung zu berücksichtigen. Für gerichtliche Vergütung enthält § 8 Abs. 2 RVG außerdem eine besondere Verjährungshemmung. Die Fristenkontrolle sollte daher sowohl den Fälligkeitsgrund als auch Beginn und Ende einer möglichen Hemmung dokumentieren.
Normen und Primärquellen
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.