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Abrechnungspraxis

Erfolgshonorar: Zulässigkeit und notwendiger Vertragsinhalt

Erfolgsabhängige Vergütung setzt einen gesetzlichen Ausnahmefall und eine präzise Vereinbarung voraus.

Ein Honorar, das vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg anwaltlicher Tätigkeit abhängt, unterliegt § 49b Abs. 2 BRAO und § 4a RVG. Die Vereinbarung ist nicht schon deshalb zulässig, weil beide Vertragsparteien sie wünschen. Zunächst muss einer der in § 4a Abs. 1 RVG geregelten Fälle vorliegen. Erst danach wird der konkrete Inhalt der Erfolgsabrede geprüft.

Die gesetzlichen Fallgruppen

Das Gesetz erfasst Aufträge über Geldforderungen von höchstens 2.000 Euro, bestimmte Inkassodienstleistungen sowie den Einzelfall, in dem der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne Erfolgshonorar von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Für die ersten beiden Fallgruppen besteht eine Einschränkung bei unpfändbaren Forderungen. Bei der dritten Fallgruppe bleibt die Möglichkeit von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe für diese Beurteilung außer Betracht. Die einschlägige Fallgruppe und ihre tatsächlichen Voraussetzungen gehören in die Mandatsdokumentation.

Außerhalb der bezeichneten Inkassofallgruppe darf eine geringere oder entfallende Vergütung für den Misserfolg nur vereinbart werden, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vorgesehen wird (§ 4a Abs. 2 RVG).

Erfolg, Misserfolg und Fremdkosten bestimmen

Die Abrede muss nach § 4a Abs. 3 RVG insbesondere festlegen, unter welchen Bedingungen welche Vergütung verdient ist. Teilweiser Erfolg, Vergleich, Zahlung und bloße Titulierung sind dabei voneinander zu unterscheiden. Außerdem sind der Einfluss auf Gerichtskosten, Verwaltungskosten und Kosten anderer Beteiligter sowie die wesentlichen Bemessungsgründe aufzunehmen. Für die dritte Fallgruppe kommen weitere gesetzliche Angaben hinzu.

Ein Erfolgshonorar beseitigt das Risiko gegnerischer Kosten nicht von selbst. Für die Übernahme von Gerichts-, Verwaltungs- und Fremdkosten gelten die besonderen Grenzen des § 49b Abs. 2 BRAO. Die Rechtsfolge bestimmter Fehler richtet sich nach § 4b RVG. Deshalb sind Zulässigkeit, Vertragsinhalt und Fehlerfolgen einzeln zu prüfen; eine allgemeine Prozentklausel beantwortet diese Fragen nicht.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.