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RVG · Gesetz

§ 49 RVG – Wertgebühren aus der Staatskasse

Gesetzestext zu § 49 RVG: Wertgebühren aus der Staatskasse. Mit amtlicher Quelle und weiterführenden Verweisen.

Gesetzestext · Nichtamtliche Lesefassung. Wiedergabe aus der amtlichen Bereitstellung bei Gesetze im Internet. RVG zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318). Quellenabruf: 31. Oktober 2026. Die Gebührentabelle gilt seit 1. Juni 2025; das Übergangsrecht ist gesondert zu prüfen.

§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 die folgenden Gebühren vergütet:
Gegenstands-
wert
bis … Euro
Gebühr
… Euro
Gegenstands-
wert
bis … Euro
Gebühr
… Euro
 5 000319,0025 000449,00
 6 000330,0030 000488,00
 7 000341,0035 000527,00
 8 000352,0040 000566,00
 9 000363,0045 000605,00
10 000374,0050 000644,00
13 000389,0065 000692,00
16 000404,0080 000739,00
19 000419,00 über
80 000
22 000434,00786,00

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.