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Abrechnungspraxis

Vorzeitige Mandatsbeendigung: Welche Vergütung bleibt?

Entstandene Gebühren, reduzierte Gebührentatbestände und Kündigungsfolgen müssen getrennt geprüft werden.

Eine vorzeitige Beendigung führt nicht automatisch zum vollständigen Wegfall anwaltlicher Vergütung. § 15 Abs. 4 RVG lässt bereits entstandene Gebühren grundsätzlich unberührt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Zunächst muss deshalb rekonstruiert werden, welche Tätigkeit vor dem Ende des Auftrags tatsächlich ausgeübt und welcher Gebührentatbestand dadurch verwirklicht wurde.

Gesetzliche Ermäßigung prüfen

Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren kann Nr. 3101 VV RVG die Verfahrensgebühr unter den dort beschriebenen Voraussetzungen auf 0,8 reduzieren. Entscheidend ist nicht nur, dass der Auftrag „früh“ endete, sondern ob die konkret bezeichneten Handlungen bereits vorgenommen wurden. Dazu zählen insbesondere bestimmte Einreichungen oder die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins. Eine bereits vollständig entstandene Gebühr darf nicht ohne Grundlage nach Zeitanteilen gekürzt werden.

Kündigungsrechtliche Ebene

Daneben sind die Regeln des Dienstvertragsrechts zu prüfen. § 627 BGB enthält ein besonderes Kündigungsrecht bei Diensten höherer Art unter seinen Voraussetzungen. § 628 BGB regelt Teilvergütung und mögliche Folgen vertragswidrigen Verhaltens. Eine Anspruchsbegrenzung hängt dort insbesondere davon ab, weshalb gekündigt wurde und ob die bisherigen Leistungen für den Auftraggeber infolge der Kündigung noch Interesse haben. Hierfür werden konkrete Tatsachen benötigt.

Bei einer Vergütungsvereinbarung kommt zusätzlich deren wirksamer Inhalt hinzu. Eine Pauschale beantwortet nicht ohne Weiteres, welcher Betrag nach vorzeitigem Ende geschuldet ist. Vertragsklauseln und gesetzliche Kündigungsfolgen sind gemeinsam zu beurteilen.

Abschließend abrechnen

Die Schlussrechnung stellt die entstandene Vergütung den erhaltenen Vorschüssen und sonstigen Zahlungen gegenüber. Offene Auslagen, gesetzliche Anrechnungen und gegebenenfalls ein Rückzahlungsbetrag müssen erkennbar sein. Die Beendigung kann außerdem die Fälligkeit nach § 8 RVG auslösen. Deshalb sollten Mandatsabschluss, Rechnungsprüfung und Verjährungskontrolle zusammen erfolgen, statt die Akte ohne abschließende Gebührenzuordnung lediglich technisch zu schließen.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.