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Abrechnungspraxis

Gesetzliche Gebühren unterschreiten: Wann eine Vereinbarung zulässig ist

Außergerichtliche Tätigkeit, Inkasso und nachträglicher Erlass folgen unterschiedlichen Regeln.

§ 49b Abs. 1 BRAO enthält den berufsrechtlichen Ausgangspunkt: Geringere Gebühren und Auslagen als die gesetzlich vorgesehenen dürfen nur vereinbart oder gefordert werden, soweit das RVG dies zulässt. Deshalb sollte eine Preisentscheidung nicht isoliert getroffen werden. Zunächst ist zu klären, ob eine außergerichtliche oder gerichtliche Angelegenheit vorliegt und welche gesetzliche Ausnahme tatsächlich eingreift.

Außergerichtliche Vereinbarung

§ 4 Abs. 1 RVG lässt in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung zu. Grundsätzlich muss sie in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen. Die Abrede ist somit an der übernommenen Aufgabe zu messen. Ein geringer Gegenstandswert und ein geringer Arbeitsumfang sind unterschiedliche Faktoren; das eine ersetzt die Prüfung des anderen nicht.

Für außergerichtliche Inkassodienstleistungen und bei Vorliegen der Voraussetzungen für Beratungshilfe enthält das Gesetz weitergehende Ausnahmen. Dort gilt die genannte Angemessenheitsanforderung nicht und ein vollständiger Vergütungsverzicht ist möglich; § 9 BerHG bleibt unberührt. § 4 Abs. 2 RVG erfasst zudem bestimmte Inkassodienstleistungen in den dort bezeichneten Verfahren nach § 79 ZPO. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis, in beliebigen Gerichtsverfahren unterhalb der gesetzlichen Vergütung abzurechnen.

Erlass nach Erledigung des Auftrags

Ein nachträglicher Erlass ist von einer im Voraus vereinbarten Preisreduktion zu unterscheiden. § 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO erlaubt es, nach Erledigung des Auftrags besonderen Umständen in der Person des Mandanten, insbesondere dessen Bedürftigkeit, durch Ermäßigung oder Erlass Rechnung zu tragen. Die zeitliche und persönliche Voraussetzung sollte dokumentiert werden.

Für die Rechnung bleiben Vergütungsvereinbarung, entstandene gesetzliche Gebühren und tatsächlich erlassene Beträge auseinanderzuhalten. Eine Reduktion der eigenen Forderung entscheidet zudem nicht ohne Weiteres über die Erstattungsfähigkeit gegenüber Dritten. Wer eine niedrigere Vergütung anbieten will, sollte den Tätigkeitstyp, die konkrete Ausnahme und den vereinbarten Umfang schon vor Vertragsschluss festhalten.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.