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Abrechnungspraxis

Pauschalhonorar: Den erfassten Auftrag präzise beschreiben

Eine feste Vergütung ist nur dann planbar, wenn ihre sachlichen und zeitlichen Grenzen klar sind.

Bei einem Pauschalhonorar wird für einen beschriebenen Leistungsumfang eine feste Vergütung vereinbart. Die entscheidende Vorfrage lautet deshalb, welche Tätigkeiten die Pauschale umfasst. Die gesetzlichen Anforderungen an Vergütungsvereinbarungen ergeben sich aus § 3a RVG; Grenzen einer Unterschreitung gesetzlicher Gebühren folgen insbesondere aus § 4 RVG und § 49b Abs. 1 BRAO. Ein fester Preis ist kein eigenständiger Gebührentatbestand des Vergütungsverzeichnisses.

Die Pauschale am Auftrag ausrichten

Der Vertrag sollte die Angelegenheit, die zu bearbeitenden Gegenstände und den vorgesehenen Verfahrensabschnitt beschreiben. Außergerichtliche Verhandlungen, erste Instanz, Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung sind unterschiedliche mögliche Leistungsbestandteile. Ob sie eingeschlossen sind, muss der Vereinbarung entnommen werden. Auch die Behandlung einer Widerklage, zusätzlicher Beteiligter oder eines Vergleichs über weitere Ansprüche sollte vorab geklärt werden.

Eine Pauschale kann Auslagen und Umsatzsteuer einschließen oder gesondert ausweisen. Für die Kostenklarheit ist entscheidend, dass die vereinbarte Gesamtsystematik eindeutig ist. Der gesetzliche Erstattungshinweis des § 3a Abs. 1 RVG gehört auch in diese Vergütungsform: Die Verpflichtung des Auftraggebers und die mögliche Erstattung durch einen Dritten bleiben getrennte Fragen.

Änderungen und vorzeitiges Ende

Wird der Auftrag erweitert, sollte dokumentiert werden, ob die Erweiterung von der bestehenden Pauschale erfasst wird oder eine ergänzende Abrede erforderlich ist. Bei vorzeitiger Beendigung lässt sich die Vergütung nicht allein aus dem Etikett „Pauschale“ ableiten. Maßgeblich sind die wirksame vertragliche Regelung und die einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere bei Kündigung die Voraussetzungen des § 628 BGB.

Für die interne Kontrolle ist eine Gegenüberstellung von übernommenem Umfang, geleisteter Tätigkeit und bereits erhaltenen Zahlungen hilfreich. Eine Pauschalvereinbarung sollte insbesondere nicht suggerieren, dass Gerichtskosten, Sachverständigenkosten oder gegnerische Kosten automatisch mit übernommen werden. Solche Verpflichtungen bedürfen einer eigenen Prüfung; bei der Übernahme fremder Verfahrenskosten sind zudem die besonderen Grenzen des § 49b Abs. 2 BRAO zu beachten.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.