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RVG · Gesetz

§ 61 RVG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

Gesetzestext zu § 61 RVG: Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen. Mit amtlicher Quelle und weiterführenden Verweisen.

Gesetzestext · Nichtamtliche Lesefassung. Wiedergabe aus der amtlichen Bereitstellung bei Gesetze im Internet. RVG zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318). Quellenabruf: 31. Oktober 2026. Die Gebührentabelle gilt seit 1. Juni 2025; das Übergangsrecht ist gesondert zu prüfen.

§ 61 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

§ 33 ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Januar 2026 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Januar 2026 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt Satz 1 nicht für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.