Muss bei der Rahmengebühr für einen Hauptverhandlungstermin allein auf dessen zeitliche Dauer abgestellt werden?
Die Rechtsfrage
Muss bei der Rahmengebühr für einen Hauptverhandlungstermin allein auf dessen zeitliche Dauer abgestellt werden?
Entscheidung und Einordnung
Das LG Nürnberg-Fürth bestätigte im entschiedenen Strafverfahren Gebühren unterhalb der Mittelgebühr. Für die Terminsgebühr betrachtete es neben der Dauer auch, welche Tätigkeit der Verteidiger im Termin tatsächlich ausüben musste.
Das Verhalten des Mandanten kann dabei relevant sein, soweit es Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Arbeit beeinflusst. Bei der Grundgebühr bezog das Gericht auch die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Haftungsrisiko in die Gesamtbewertung ein. Die Mittelgebühr wurde somit nicht allein wegen der Durchführung eines regulären Strafverfahrens zugesprochen.
Für die Praxis ist die Entscheidung eine Einzelfallanwendung des § 14 RVG. Sie begründet keine feste Kürzungsquote und erlaubt keine schematische Übertragung auf sämtliche kurzen Termine. Die Begründung einer Rahmengebühr sollte die Anforderungen an die Verteidigung getrennt für Einarbeitung und Hauptverhandlung darlegen.
Normen und Quelle
§ 14 Abs. 1 RVG; Nr. 4100 VV RVG; Nr. 4108 VV RVG.
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19.09.2025 – 12 Qs 34/25 – amtliche Veröffentlichung, Rn. 7–8 und 14–17.