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Rechtsprechung

Bußgeldverfahren: Schwierige Rechtsfragen trotz kleiner Akte und niedriger Geldbuße

LG Cottbus, Beschluss vom 25.11.2025 – 22 Qs 115/25 – Das LG Cottbus bewertete die einzelnen Gebührentatbestände gesondert. Die geringe Geldbuße und der geringe Aktenumfang führten nicht automatisch dazu, sämtliche anwaltlichen Gebühren unterhalb der Mittelgebühr anzusetzen. Zugleich rechtfertigte die schwierige Rechtsfrage nicht pauschal die Höchstgebühr für jede Verfahrensphase.

LG Cottbus, Beschluss vom 25.11.2025 – 22 Qs 115/25
Wie sind gegenläufige Bemessungskriterien bei Rahmengebühren im Bußgeldverfahren zu gewichten?

Die Rechtsfrage

Wie sind gegenläufige Bemessungskriterien bei Rahmengebühren im Bußgeldverfahren zu gewichten?

Entscheidung und Einordnung

Das LG Cottbus bewertete die einzelnen Gebührentatbestände gesondert. Die geringe Geldbuße und der geringe Aktenumfang führten nicht automatisch dazu, sämtliche anwaltlichen Gebühren unterhalb der Mittelgebühr anzusetzen. Zugleich rechtfertigte die schwierige Rechtsfrage nicht pauschal die Höchstgebühr für jede Verfahrensphase.

Bei der Grundgebühr hielt das Gericht die Gesamttätigkeit für durchschnittlich: Überschaubare tatsächliche Umstände und eine geringe Bedeutung für den Betroffenen standen einer überdurchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeit gegenüber. Für die Verfahrensgebühren kam es darauf an, welcher zusätzliche Aufwand gerade im jeweiligen Verfahrensabschnitt angefallen war.

Die Entscheidung liefert keine allgemeine Prozenttabelle. Sie zeigt vielmehr, dass eine Gebührenbegründung die konkrete Tätigkeit jeder Gebührenposition zuordnen muss. Unbekannte Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden im entschiedenen Fall nicht zulasten einer Partei geschätzt.

Normen und Quelle

§ 14 Abs. 1 RVG; Nr. 5100 VV RVG; Nr. 5101 VV RVG; Nr. 5107 VV RVG; Nr. 5113 VV RVG.

LG Cottbus, Beschluss vom 25.11.2025 – 22 Qs 115/25 – amtliche Veröffentlichung, Gründe II.