Das Fachportal für anwaltliches GebührenrechtEine Initiative von STEINWACHS

Rechtsprechung

Zurückverweisung: Tabellenstand und Anrechnung im zweiten Rechtsgang

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2026 – 3 KO 3043/26 – Das Finanzgericht stellte für den weiteren Rechtsgang auf das im Zeitpunkt der Zurückverweisung geltende Gebührenrecht ab. Da der BFH die Sache bereits im Juni 2020 zurückverwiesen hatte, waren die später erhöhten Tabellenbeträge nicht anzuwenden.

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2026 – 3 KO 3043/26
Welches Gebührenrecht gilt nach Zurückverweisung, und entfällt die Anrechnung allein wegen langer Verfahrensdauer?

Die Rechtsfrage

Welches Gebührenrecht gilt nach Zurückverweisung, und entfällt die Anrechnung allein wegen langer Verfahrensdauer?

Entscheidung und Einordnung

Das Finanzgericht stellte für den weiteren Rechtsgang auf das im Zeitpunkt der Zurückverweisung geltende Gebührenrecht ab. Da der BFH die Sache bereits im Juni 2020 zurückverwiesen hatte, waren die später erhöhten Tabellenbeträge nicht anzuwenden.

Außerdem blieb die Verfahrensgebühr des ersten Rechtsgangs auf diejenige des zweiten Rechtsgangs anrechenbar. Die Ausnahme des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG griff nicht: Der Prozessbevollmächtigte war durchgehend, einschließlich des Revisionsverfahrens vor dem BFH, tätig gewesen. Eine entsprechende zweijährige Unterbrechung lag deshalb nicht vor.

Die Entscheidung betrifft den konkreten fortlaufenden Auftrag. Lange Zeit zwischen zwei finanzgerichtlichen Verhandlungen ist nicht dasselbe wie ein seit mehr als zwei Jahren erledigter früherer Auftrag. Für die Prüfung sind Zurückverweisung, Mandatsverlauf und Tätigkeit im Rechtsmittelverfahren festzuhalten; das Rechnungsdatum allein bestimmt weder Tabelle noch Anrechnung.

Normen und Quelle

§ 13 Abs. 1 RVG; § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG; § 60 Abs. 1 RVG; Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG.

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2026 – 3 KO 3043/26 – amtliche Veröffentlichung, Gründe II.2 Buchst. b Doppelbuchst. cc–dd.