Müssen Gebühren des EuGH-Vorabentscheidungsverfahrens in der nationalen Kostengrundentscheidung ausdrücklich erwähnt sein?
Die Rechtsfrage
Müssen Gebühren des EuGH-Vorabentscheidungsverfahrens in der nationalen Kostengrundentscheidung ausdrücklich erwähnt sein?
Entscheidung und Einordnung
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine notwendige besondere Erwähnung. Die allgemeinen Kostenregeln erfassen auch die nach nationalem Recht erstattungsfähigen Anwaltsgebühren des Vorabentscheidungsverfahrens.
Nach § 38 RVG wird das Vorlageverfahren gebührenrechtlich eigenständig behandelt. Im entschiedenen Fall waren die zusätzlichen Gebühren neben den Gebühren des Ausgangsverfahrens zu erstatten. Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des Ausgangsverfahrens unterblieb, weil der Bevollmächtigte eine schriftliche Stellungnahme beim EuGH eingereicht hatte.
Die Kostengrundentscheidung und die gesonderten Gebührentatbestände müssen dennoch auseinandergehalten werden. Der Beschluss betrifft das Vorabentscheidungsverfahren, nicht jede Tätigkeit mit unionsrechtlichem Bezug. Für die Abrechnung sind die konkreten Handlungen beim EuGH und die Voraussetzungen des § 38 RVG zu dokumentieren.
Normen und Quelle
§ 38 RVG; § 162 Abs. 1 und 2 VwGO; Art. 267 AEUV; Art. 102 Verfahrensordnung des EuGH.
BVerwG, Beschluss vom 27.04.2022 – 9 KSt 10.21 – amtliche Veröffentlichung, Rn. 3–9.
Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.