Welche anwaltliche Verfahrensgebühr entsteht im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO?
Die Rechtsfrage
Welche anwaltliche Verfahrensgebühr entsteht im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO?
Entscheidung und Einordnung
Der BGH entschied, dass sich die Verfahrensgebühr weiterhin nach Nr. 3500 VV RVG richtet. Damit entsteht in dem behandelten Beschwerdeverfahren eine 0,5-Gebühr und keine 1,6-Gebühr nach Nr. 3200 VV RVG.
Daran änderte das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nichts. Gegenstand der Notarbeschwerde ist keine gerichtliche Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 FamFG. Die Erweiterung der Vorbemerkung 3.2.1 auf bestimmte Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst diese Verfahrensart daher nicht.
Die Entscheidung betrifft die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO vor dem Landgericht. Sie darf nicht auf jede Beschwerde in notariellen oder grundbuchrechtlichen Zusammenhängen übertragen werden. Für die Gebührenprüfung muss zuerst der konkrete Rechtsbehelf bestimmt werden; die Bezeichnung als Beschwerde allein genügt nicht.
Normen und Quelle
§ 15 Abs. 2 BNotO; Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b VV RVG; Nr. 3200 VV RVG; Nr. 3500 VV RVG.
BGH, Beschluss vom 22.05.2025 – V ZB 28/24 – amtliche Veröffentlichung, Rn. 4–11.
Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.