Bindet ein gegen den Mandanten ergangener Vergütungsfestsetzungsbeschluss auch dessen Rechtsschutzversicherer?
Die Rechtsfrage
Bindet ein gegen den Mandanten ergangener Vergütungsfestsetzungsbeschluss auch dessen Rechtsschutzversicherer?
Entscheidung und Einordnung
Der BGH verneinte eine Bindung des Rechtsschutzversicherers unter einer entscheidenden zeitlichen Voraussetzung: Der Rechtsanwalt hatte die Vergütungsfestsetzung erst beantragt, nachdem er vom Übergang etwaiger Rückzahlungsansprüche des Mandanten auf den Versicherer Kenntnis erlangt hatte.
Der Rechtsstreit betraf einen Vorschuss auf eine Terminsgebühr. Die rechtskräftige Festsetzung gegenüber dem Auftraggeber konnte dem Versicherer deshalb nicht ohne weitere Prüfung entgegengehalten werden. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Zu unterscheiden sind der Gebührenanspruch gegen den Mandanten, der Forderungsübergang nach § 86 VVG und die Wirkungen eines Festsetzungsbeschlusses gegenüber einem Dritten. Für diese Wirkungen sind insbesondere Kenntnis und Antragszeitpunkt zu dokumentieren. Aus der Entscheidung folgt keine pauschale Unverbindlichkeit aller Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse gegenüber Versicherern.
Normen und Quelle
§ 11 Abs. 1 RVG; § 407 Abs. 2 BGB; § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.
BGH, Urteil vom 12.06.2025 – IX ZR 163/24 – amtliche Veröffentlichung, Leitsatz und Entscheidungsgründe.