Kann ein Dienstleister für die Vermittlung konkreter anwaltlicher Mandate eine Vergütung verlangen?
Die Rechtsfrage
Kann ein Dienstleister für die Vermittlung konkreter anwaltlicher Mandate eine Vergütung verlangen?
Entscheidung und Einordnung
Der BGH beurteilt eine Vereinbarung als unwirksam, wenn ein Dritter einem Rechtsanwalt den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsauftrag eines Mandanten vermittelt und sich gerade diese Vermittlungsleistung bezahlen lässt. Grundlage sind das Verbot der entgeltlichen Mandatsvermittlung und § 134 BGB.
Damit berührt das Gebührenrecht nicht nur das Verhältnis zwischen Kanzlei und Mandant. Auch die vertragliche Gestaltung mit Akquisitions- oder Vermittlungsdienstleistern kann über die Durchsetzbarkeit einer Zahlungsforderung entscheiden.
Die Aussage betrifft die Vergütung der konkreten Vermittlungsleistung. Eine Bezeichnung als Marketing, Dienstleistung oder Infrastruktur ersetzt nicht die Prüfung des tatsächlich vereinbarten Leistungsinhalts. Umgekehrt folgt aus dem Beschluss kein allgemeines Verbot entgeltlicher anwaltlicher Werbung. Entscheidend bleiben die geschuldete Leistung und deren Verbindung zur Mandatszuführung.
Normen und Quelle
§ 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO; § 134 BGB.
BGH, Urteil vom 18.04.2024 – IX ZR 89/23 – amtliche Veröffentlichung, Leitsatz und Entscheidungsgründe.
Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.