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Rechtsprechung

Terminsgebühr durch telefonische Erledigungsbesprechung

BGH, Urteil vom 20.06.2024 – IX ZR 80/23 – Der BGH bejaht die Möglichkeit einer Terminsgebühr durch eine außergerichtliche Besprechung. Es genügt, wenn die Gegenseite eine auf Erledigung gerichtete Erklärung entgegennimmt, um sie zu prüfen und an die eigene Partei weiterzuleiten. Ein tatsächlich geschlossener Vergleich ist dafür nicht erforderlich.

BGH, Urteil vom 20.06.2024 – IX ZR 80/23
Kann eine Terminsgebühr entstehen, obwohl das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet?

Die Rechtsfrage

Kann eine Terminsgebühr entstehen, obwohl das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet?

Entscheidung und Einordnung

Der BGH bejaht die Möglichkeit einer Terminsgebühr durch eine außergerichtliche Besprechung. Es genügt, wenn die Gegenseite eine auf Erledigung gerichtete Erklärung entgegennimmt, um sie zu prüfen und an die eigene Partei weiterzuleiten. Ein tatsächlich geschlossener Vergleich ist dafür nicht erforderlich.

Der Fall betraf die Rückforderung eines Gebührenvorschusses nach Zurückweisung einer Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Aus dem Ausbleiben einer mündlichen Gerichtsverhandlung durfte nicht geschlossen werden, dass eine Terminsgebühr ausgeschlossen sei.

Der BGH stellte den Anfall im konkreten Fall nicht abschließend fest. Er verwies zurück, damit Beweis über die behaupteten Telefonate erhoben werden konnte. Für die Abrechnung sind deshalb Inhalt und Zweck des Gesprächs wesentlich; eine einseitige Erklärung oder ein von Anfang an verweigertes sachbezogenes Gespräch genügt nicht.

Normen und Quelle

§ 2 Abs. 2 RVG; Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG.

BGH, Urteil vom 20.06.2024 – IX ZR 80/23 – amtliche Veröffentlichung, Rn. 8–11.

Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.