Bleibt eine Geschäftsgebühr anrechenbar, wenn im Prozess nur noch der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verfolgt wird?
Die Rechtsfrage
Bleibt eine Geschäftsgebühr anrechenbar, wenn im Prozess nur noch der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verfolgt wird?
Entscheidung und Einordnung
Der BGH bejahte den für die Anrechnung erforderlichen Zusammenhang zwischen der außergerichtlichen Schadensregulierung und der späteren gerichtlichen Durchsetzung der dabei angefallenen Rechtsanwaltskosten. Dass im Prozess nur noch diese Kosten verfolgt wurden, beseitigte den Zusammenhang nicht.
Im entschiedenen Altfall wurden mehrere vorgerichtliche Geschäftsgebühren auf eine Verfahrensgebühr angerechnet; diese wurde dadurch vollständig aufgezehrt. Die Beklagte konnte sich auf die Anrechnung berufen, weil sie die geltend gemachten Geschäftsgebühren bezahlt hatte.
Die zeitliche Grenze ist wesentlich: Der BGH wandte das bis Ende 2020 geltende Recht an. Die zum 1. Januar 2021 geänderte Regelung des § 15a Abs. 2 RVG zur Anrechnung mehrerer Gebühren war wegen § 60 RVG nicht anwendbar. Das Rechenergebnis darf deshalb nicht ungeprüft auf heutige Aufträge übertragen werden.
Normen und Quelle
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG; § 15a RVG; § 60 Abs. 1 RVG.
BGH, Beschluss vom 24.10.2023 – VI ZB 39/21 – amtliche Veröffentlichung, Rn. 7–19.
Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.