Gelten die Anforderungen des § 3a RVG auch für einen Dritten, der die vereinbarte Honorarschuld mitübernimmt?
Die Rechtsfrage
Gelten die Anforderungen des § 3a RVG auch für einen Dritten, der die vereinbarte Honorarschuld mitübernimmt?
Entscheidung und Einordnung
Der BGH bejaht grundsätzlich die Anwendung der Formanforderungen auf den Schuldbeitritt. Auch dem Beitretenden muss deutlich werden, dass er eine vertraglich vereinbarte Vergütung mitträgt, die von der gesetzlichen Vergütung abweichen kann.
Die Reichweite der Anforderungen richtet sich nach dieser Warn- und Schutzfunktion. Der Schuldbeitritt darf daher nicht isoliert von der zugrunde liegenden Honorarabrede beurteilt werden. Entscheidend ist, ob Inhalt und Gestaltung dem Dritten die besondere Vergütungspflicht hinreichend vor Augen führen.
Für die Vertragspraxis müssen Mandantenstellung, Zahlungspflicht eines Dritten und gegebenenfalls gesamtschuldnerische Haftung klar getrennt werden. Aus der bloßen organisatorischen Begleitung eines Mandats ergibt sich keine automatische Honorarschuld. Der Beschluss betrifft einen rechtsgeschäftlichen Beitritt und keine allgemeine Haftung von Begleitpersonen oder Angehörigen.
Normen und Quelle
§ 3a Abs. 1 RVG; § 4b RVG; § 414 BGB.
BGH, Urteil vom 12.05.2016 – IX ZR 208/15 – amtliche Veröffentlichung, Leitsatz; Rn. 6–9.
Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.