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Rechtsprechung

Pauschalhonorar: Sittenwidrigkeit und unangemessene Höhe sind verschiedene Prüfungen

BGH, Urteil vom 10.11.2016 – IX ZR 119/14 – Für die Sittenwidrigkeit eines Honorars kommt es nach dem BGH auf das Verhältnis zur marktangemessenen Vergütung der konkret geschuldeten anwaltlichen Leistung an. Die gesetzlichen Gebühren sind hierfür ein Indiz, ersetzen aber nicht die Betrachtung von Umfang und Schwierigkeit.

BGH, Urteil vom 10.11.2016 – IX ZR 119/14
Wann lässt das Verhältnis zu den gesetzlichen Gebühren Rückschlüsse auf ein überhöhtes Honorar zu?

Die Rechtsfrage

Wann lässt das Verhältnis zu den gesetzlichen Gebühren Rückschlüsse auf ein überhöhtes Honorar zu?

Entscheidung und Einordnung

Für die Sittenwidrigkeit eines Honorars kommt es nach dem BGH auf das Verhältnis zur marktangemessenen Vergütung der konkret geschuldeten anwaltlichen Leistung an. Die gesetzlichen Gebühren sind hierfür ein Indiz, ersetzen aber nicht die Betrachtung von Umfang und Schwierigkeit.

Daneben gilt im Rahmen der besonderen RVG-Mäßigung auch für zivilrechtliche Streitigkeiten eine widerlegbare Vermutung: Übersteigt das vereinbarte Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache, muss der Anwalt die Angemessenheit des Honorars im konkreten Fall darlegen.

Ein Mehrfaches der gesetzlichen Gebühr bedeutet somit nicht automatisch Sittenwidrigkeit. Die Entscheidung betrifft eine frühere Fassung des § 3a RVG; die Herabsetzung ist heute in Absatz 3 geregelt. Für Zeithonorare hat der BGH die Maßstäbe mit Urteil vom 8. Mai 2025 – IX ZR 90/23 fortgeführt.

Normen und Quelle

§ 138 Abs. 1 BGB; § 3a Abs. 2 RVG in der damals geltenden Fassung.

BGH, Urteil vom 10.11.2016 – IX ZR 119/14 – amtliche Veröffentlichung, Rn. 19–28.

Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.