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Rechtsprechung

Zeithonorar abrechnen: Tätigkeiten müssen konkret nachprüfbar sein

BGH, Urteil vom 04.02.2010 – IX ZR 18/09 – Der BGH verlangt eine konkrete und nachprüfbare Beschreibung der im abgerechneten Zeitintervall erbrachten anwaltlichen Leistungen. Die bloße Angabe einer Gesamtstundenzahl genügt diesem Anspruch nicht.

BGH, Urteil vom 04.02.2010 – IX ZR 18/09
Welche Darlegung verlangt ein auf Stundenbasis abgerechneter anwaltlicher Honoraranspruch?

Die Rechtsfrage

Welche Darlegung verlangt ein auf Stundenbasis abgerechneter anwaltlicher Honoraranspruch?

Entscheidung und Einordnung

Der BGH verlangt eine konkrete und nachprüfbare Beschreibung der im abgerechneten Zeitintervall erbrachten anwaltlichen Leistungen. Die bloße Angabe einer Gesamtstundenzahl genügt diesem Anspruch nicht.

Die Tätigkeitsdarstellung soll erkennbar machen, welche Unterlagen bearbeitet, welche rechtlichen Fragen untersucht oder welche Gespräche geführt wurden. Diese Konkretisierung ist gerade deshalb erforderlich, weil der Mandant den tatsächlichen Zeitaufwand aus eigener Wahrnehmung regelmäßig nur begrenzt kontrollieren kann.

Die Entscheidung erging teilweise noch zum früheren Gebührenrecht. Ihre Anforderungen an die Darlegung eines Zeithonorars hat der BGH später ausdrücklich aufgegriffen, unter anderem am 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19 und am 12. September 2024 – IX ZR 65/23. Für heutige Rechnungen sind daneben die geltenden Form- und Abrechnungsregeln des RVG zu beachten.

Normen und Quelle

§ 675 Abs. 1 BGB; § 3 Abs. 3 BRAGO in der damals geltenden Fassung.

BGH, Urteil vom 04.02.2010 – IX ZR 18/09 – amtliche Veröffentlichung, Rn. 77–85.

Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.