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Rechtsprechung

Kostenerstattung trotz späterer Berufungsrücknahme

BAG, Beschluss vom 15.12.2023 – 9 AZB 13/23 – Das BAG erkannte im konkreten Fall zumindest die beantragte 1,1-Verfahrensgebühr als erstattungsfähig an. Der Berufungskläger hatte den gerichtlichen Hinweis auf eine versäumte Begründungsfrist nicht akzeptiert, sondern dessen Richtigkeit bestritten.

BAG, Beschluss vom 15.12.2023 – 9 AZB 13/23
Ist die anwaltliche Rechtsverteidigung nutzlos, wenn das Gericht bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung geäußert hat?

Die Rechtsfrage

Ist die anwaltliche Rechtsverteidigung nutzlos, wenn das Gericht bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung geäußert hat?

Entscheidung und Einordnung

Das BAG erkannte im konkreten Fall zumindest die beantragte 1,1-Verfahrensgebühr als erstattungsfähig an. Der Berufungskläger hatte den gerichtlichen Hinweis auf eine versäumte Begründungsfrist nicht akzeptiert, sondern dessen Richtigkeit bestritten.

Aus der Sicht der Berufungsbeklagten bestand deshalb weiterhin eine offene, als riskant einzuschätzende Prozesslage. Die spätere Rücknahme machte die zuvor veranlasste anwaltliche Tätigkeit nicht rückwirkend unnötig. Maßgeblich ist die verständige Beurteilung im Zeitpunkt der kostenauslösenden Maßnahme.

Das ist von Fällen zu unterscheiden, in denen auf einen eindeutigen Zulässigkeitshinweis weder eine Stellungnahme noch ein Wiedereinsetzungsantrag folgt und anwaltliche Tätigkeit ersichtlich nutzlos wäre. Der Beschluss verlangt eine konkrete Betrachtung von gerichtlichem Hinweis, Reaktion des Rechtsmittelführers und Zeitpunkt der Beauftragung.

Normen und Quelle

§ 91 ZPO; Nr. 3201 VV RVG; § 104 Abs. 1 und 2 ZPO.

BAG, Beschluss vom 15.12.2023 – 9 AZB 13/23 – amtliche Veröffentlichung, Rn. 5–18.

Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.