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Rechtsprechung

Kostenfestsetzung kann eine fehlende Kostengrundentscheidung nicht ersetzen

BAG, Beschluss vom 01.06.2023 – 9 AZB 1/23 – Das BAG verneinte dies. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss konkretisiert lediglich den Betrag, der nach einem vollstreckungsgeeigneten Kostentitel zu erstatten ist. Er kann die notwendige Grundentscheidung darüber, wer die Verfahrenskosten trägt, nicht selbst schaffen.

BAG, Beschluss vom 01.06.2023 – 9 AZB 1/23
Darf die Kostenfestsetzung unzulässige Teilkostenentscheidungen durch eine eigene Kostenquote ergänzen?

Die Rechtsfrage

Darf die Kostenfestsetzung unzulässige Teilkostenentscheidungen durch eine eigene Kostenquote ergänzen?

Entscheidung und Einordnung

Das BAG verneinte dies. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss konkretisiert lediglich den Betrag, der nach einem vollstreckungsgeeigneten Kostentitel zu erstatten ist. Er kann die notwendige Grundentscheidung darüber, wer die Verfahrenskosten trägt, nicht selbst schaffen.

Eine unklare Kostengrundentscheidung darf zwar ausgelegt werden, solange ihr sachlicher Inhalt erhalten bleibt. Eine fehlerhafte oder unvollständige Grundentscheidung darf der Rechtspfleger jedoch nicht berichtigen oder ergänzen. Hier fehlte wegen unzulässiger Teilkostenentscheidungen eine tragfähige Grundlage für die vorgenommene Quotierung.

Vor der Berechnung einzelner Gebührenpositionen ist deshalb der Kostentitel zu prüfen. Ein Streit über die Quote oder deren fehlende Festlegung kann nicht allein durch einen besonders ausführlichen Kostenfestsetzungsantrag gelöst werden. Berichtigung und Ergänzung gehören grundsätzlich in das Erkenntnisverfahren.

Normen und Quelle

§ 103 Abs. 1 ZPO; § 104 ZPO; § 319 ZPO; § 321 ZPO.

BAG, Beschluss vom 01.06.2023 – 9 AZB 1/23 – amtliche Veröffentlichung, Rn. 9–18.

Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.