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Hebegebühr nach Nr. 1009 berechnen

Gestaffelte Gebühr für eine tatbestandlich erfasste Auszahlung.

Gestaffelte Gebühr für eine tatbestandlich erfasste Auszahlung. Alle Ergebnisse setzen voraus, dass die ausgewählten Gebühren und Auslagen tatsächlich entstanden sind. Die gesetzliche Gebührenfassung und die Grenzen dieses Werkzeugs stehen unter der Berechnung.

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Gestaffelte Berechnung

Für die ersten 2.500 Euro des aus- oder zurückgezahlten Betrags beträgt die Hebegebühr 1 Prozent. Vom Mehrbetrag bis 10.000 Euro werden 0,5 Prozent und vom weiteren Mehrbetrag 0,25 Prozent angesetzt. Der Mindestbetrag beträgt 1 Euro. Mehrere gesonderte Aus- oder Rückzahlungen werden jeweils gesondert berechnet.

Ausschlüsse beachten

Die Gebühr entsteht nicht allein deshalb, weil Geld über ein Kanzleikonto fließt. Nach der Anmerkung zu Nr. 1009 sind insbesondere die Weiterleitung von Kosten an Gericht oder Behörde, die Abführung eingezogener Kosten an den Auftraggeber und die Verrechnung auf die eigene Vergütung ausgenommen. Ob der konkrete Zahlungsvorgang erfasst ist, muss vor der Eingabe geklärt sein.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.