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Obergrenze unter klaren Voraussetzungen
Wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde und der Auftraggeber Verbraucher ist, beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro. Für eine Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens liegt die Grenze bei jeweils 250 Euro. Diese Beträge bezeichnen die Gebühr; tatbestandlich entstandene Auslagen und Umsatzsteuer können hinzukommen.
Keine automatische Pauschalforderung
Die Obergrenze sagt nicht, dass in jedem Fall dieser volle Betrag geschuldet ist. Die tatsächliche Gebühr richtet sich ohne Vereinbarung nach den Regeln des bürgerlichen Rechts; § 14 Abs. 1 RVG gilt entsprechend. Bei weiterer zusammenhängender Tätigkeit ist § 34 Abs. 2 RVG zu beachten. Die Postpauschale ist hier standardmäßig ausgeschaltet, weil ein reines Beratungsgespräch sie nicht automatisch auslöst.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · __34.html
- Gesetze im Internet · __14.html
- Gesetze im Internet · anlage_1.html
- Gesetze im Internet · __12.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.