Das Fachportal für anwaltliches GebührenrechtEine Initiative von STEINWACHS

Rechner

Einigungsgebühr berechnen

Außergerichtliche Einigung, gerichtlicher Vergleich oder Zahlungsvereinbarung.

Außergerichtliche Einigung, gerichtlicher Vergleich oder Zahlungsvereinbarung. Alle Ergebnisse setzen voraus, dass die ausgewählten Gebühren und Auslagen tatsächlich entstanden sind. Die gesetzliche Gebührenfassung und die Grenzen dieses Werkzeugs stehen unter der Berechnung.

Die Berechnung erfolgt in Ihrem Browser. Ihre Eingaben werden nicht an uns übertragen.

Ihr Ergebnis, Position für Position.

Werte prüfen und Berechnung starten. Der Rechenweg erscheint hier.

Welche Einigung liegt vor?

Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG sieht grundsätzlich eine 1,5-Gebühr vor. Bei gerichtlicher Anhängigkeit kann Nr. 1003 auf 1,0 und im erfassten Rechtsmittelfall Nr. 1004 auf 1,3 führen. Für eine Zahlungsvereinbarung nach Nr. 1000 Nr. 2 gilt 0,7; § 31b RVG bestimmt hierfür 50 Prozent des Anspruchs als Gegenstandswert. Bei dieser Auswahl wird daher der volle Anspruch eingegeben und der Wert intern halbiert.

Keine vollständige Rechnung

Ausgegeben wird nur die Einigungsgebühr mit der gewählten Steuer. Weitere Gebühren, Auslagen und die Behandlung unterschiedlicher Gegenstände sind nicht enthalten. Ein bloßes Anerkenntnis oder der Verzicht auf den Hauptanspruch begründet die Gebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 nicht. Mehrvergleiche und die Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG müssen gesondert berechnet werden.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.