Welche Einwendungen sind beim Ansatz von Reise- und Übernachtungskosten im verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren erheblich?
Die Rechtsfrage
Welche Einwendungen sind beim Ansatz von Reise- und Übernachtungskosten im verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren erheblich?
Entscheidung und Einordnung
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Festsetzung von Kosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Die Notwendigkeit außergerichtlicher Aufwendungen beurteilt sich aus Sicht eines verständigen, kostenbewussten Beteiligten im Zeitpunkt ihrer Verursachung. Maßgeblich ist damit die damalige Verfahrenssituation.
Beanstandungen der internen Zahlungsabwicklung der vorleistenden Beklagten oder das Verlangen nach einer Dienstreisegenehmigung überspannten hier den Prüfungsumfang. Wegen der tatsächlichen Teilnahme ihrer Prozessbevollmächtigten bestanden nach Auffassung des Senats keine vernünftigen Zweifel daran, dass die geltend gemachten Kostenpositionen entstanden waren.
Die bereits im Hauptsacheverfahren vorgelegte und dort nicht beanstandete Vollmacht durfte die Urkundsbeamtin bei dieser Ausgangslage nicht erneut in Frage stellen. Der Beschluss betrifft konkrete Einwendungen gegen eine Kostenfestsetzung. Er ersetzt keine allgemeine Prüfung, ob Reisekosten notwendig und tatsächlich entstanden sind; eine pauschale Belegfreiheit lässt sich daraus nicht ableiten.
Normen und Quelle
§ 162 Abs. 1 und 2 VwGO; § 165 VwGO; § 154 Abs. 2 VwGO.
BVerwG, Beschluss vom 15.09.2026 – 2 KSt 1.26 – amtliche Veröffentlichung, Rn. 1–6.