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Steuerbetrag getrennt ausweisen
Bei im Inland steuerpflichtiger anwaltlicher Leistung beträgt der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG 19 Prozent. Nr. 7008 VV RVG erfasst die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer. Bei Eingabe eines Bruttobetrags wird der Nettobetrag durch Division durch 1,19 bestimmt und auf volle Cent gerundet; die Differenz ist der Steuerbetrag.
Steuerpflicht nicht mit Vorsteuerabzug verwechseln
Die Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten führt nicht dazu, dass die Anwaltsrechnung keine Umsatzsteuer enthält. Sie kann für die Erstattungsfähigkeit eine Rolle spielen. Die Auswahl ohne Steuerausweis setzt einen tatsächlichen rechtlichen Grund voraus. Leistungsort, Reverse Charge und die Voraussetzungen einer Kleinunternehmerbehandlung werden hier nicht geprüft.
Normen und Primärquellen
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.