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Was die Pauschale voraussetzt
Nr. 7002 VV RVG erlaubt statt der tatsächlichen Post- und Telekommunikationsentgelte nach Nr. 7001 eine Pauschale von 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro. Es müssen entsprechende Aufwendungen entstanden sein. Der bloße Versand einer Rechnung zur Geltendmachung der Vergütung reicht nicht aus.
Eine Angelegenheit als Bezugsgröße
Die Berechnung bezieht sich auf die Gebühren derselben Angelegenheit. Eine weitere Tätigkeit begründet nicht automatisch eine weitere Pauschale. Bei einer Anrechnung bleibt zu beachten, dass die Gebühren selbständig entstehen; der Rechenkern stellt auf die Gebühren vor dem Anrechnungsabzug ab. Ob die Ausgabe als Auslage erstattungsfähig ist, ist eine weitere Frage.
Normen und Primärquellen
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.