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Eigene Tabelle für die Staatskasse
Bis zu einem Gegenstandswert von 4.000 Euro wird die einfache Gebühr nach § 13 RVG bestimmt. Bei höheren Werten greift die Tabelle des § 49 RVG. Oberhalb von 80.000 Euro beträgt die einfache Gebühr 786 Euro. Der gewählte Gebührensatz wird mit der einschlägigen einfachen Gebühr multipliziert.
Bewilligung und Beiordnung bleiben entscheidend
Das Werkzeug prüft weder Bedürftigkeit noch Erfolgsaussicht oder Beiordnungsumfang. Es ist auch keine abschließende Festsetzung nach § 55 RVG. Zahlungen und Vorschüsse können nach § 58 RVG anzurechnen sein. Ein Mehrvergleich, die Reichweite der Beiordnung und Ansprüche gegen andere Beteiligte bedürfen einer eigenständigen Prüfung.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · __49.html
- Gesetze im Internet · __48.html
- Gesetze im Internet · __55.html
- Gesetze im Internet · __58.html
- Gesetze im Internet · __60.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.