Ihr Ergebnis, Position für Position.
Werte prüfen und Berechnung starten. Der Rechenweg erscheint hier.
Erhöhung nur bei passendem Tatbestand
Die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr erhöht sich bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit grundsätzlich um 0,3 für jede weitere Person. Bei Wertgebühren muss der Gegenstand derselbe sein. Mehrere Erhöhungen dürfen zusammen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen. Diese Grenze betrifft den Zuschlag, nicht die gesamte erhöhte Gebühr.
Gemeinsame Gebühr und individuelle Haftung
Der Rechner setzt vollständige Identität des Gegenstands voraus und berechnet die gemeinsame erhöhte Gebühr. Verschiedene oder nur teilweise gemeinsame Gegenstände sind nicht abgedeckt. Auch die individuelle Haftung jedes Auftraggebers nach § 7 RVG ist nicht mit der Gesamtsumme gleichzusetzen. Termins- und Einigungsgebühren werden durch Nr. 1008 nicht erhöht.
Normen und Primärquellen
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.