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Welche Einigung liegt vor?
Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG sieht grundsätzlich eine 1,5-Gebühr vor. Bei gerichtlicher Anhängigkeit kann Nr. 1003 auf 1,0 und im erfassten Rechtsmittelfall Nr. 1004 auf 1,3 führen. Für eine Zahlungsvereinbarung nach Nr. 1000 Nr. 2 gilt 0,7; § 31b RVG bestimmt hierfür 50 Prozent des Anspruchs als Gegenstandswert. Bei dieser Auswahl wird daher der volle Anspruch eingegeben und der Wert intern halbiert.
Keine vollständige Rechnung
Ausgegeben wird nur die Einigungsgebühr mit der gewählten Steuer. Weitere Gebühren, Auslagen und die Behandlung unterschiedlicher Gegenstände sind nicht enthalten. Ein bloßes Anerkenntnis oder der Verzicht auf den Hauptanspruch begründet die Gebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 nicht. Mehrvergleiche und die Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG müssen gesondert berechnet werden.
Normen und Primärquellen
- Gesetze im Internet · anlage_1.html
- Gesetze im Internet · __31b.html
- Gesetze im Internet · __15.html
- Gesetze im Internet · __60.html
Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.