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Rechner

Anrechnung der Geschäftsgebühr

Vorbemerkung 3 Abs. 4: gleicher Gegenstand und gleicher Wert.

Vorbemerkung 3 Abs. 4: gleicher Gegenstand und gleicher Wert. Alle Ergebnisse setzen voraus, dass die ausgewählten Gebühren und Auslagen tatsächlich entstanden sind. Die gesetzliche Gebührenfassung und die Grenzen dieses Werkzeugs stehen unter der Berechnung.

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Hälfte der Geschäftsgebühr, höchstens 0,75

Im erfassten Wertgebührenfall wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit einem Satz von 0,75, auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet. Der Rechner setzt denselben Gegenstand und identischen Wert in beiden Angelegenheiten voraus. Eine lediglich teilweise Übereinstimmung der Gegenstände verlangt eine gesonderte Wertbestimmung. Inkassodienstleistungen über unbestrittene Forderungen sind nicht abgedeckt; insbesondere die Sondertabelle des § 13 Abs. 2 RVG wird hier nicht angewendet.

Was die Endsumme bedeutet

Die Endsumme enthält allein die verbleibende 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, die gerichtliche Auslagenpauschale und die gewählte Steuer. Die vorgerichtliche Geschäftsgebühr erscheint nur als Referenz. Eine Terminsgebühr und Gerichtskosten sind nicht enthalten. § 15a RVG regelt, wie beide Gebühren geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen sich ein Dritter auf die Anrechnung berufen darf.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.