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Prozesskostenrisiko im Zivilprozess

Ein gewöhnlicher Zivilprozess, erster Rechtszug, volles Unterliegen.

Ein gewöhnlicher Zivilprozess, erster Rechtszug, volles Unterliegen. Alle Ergebnisse setzen voraus, dass die ausgewählten Gebühren und Auslagen tatsächlich entstanden sind. Die gesetzliche Gebührenfassung und die Grenzen dieses Werkzeugs stehen unter der Berechnung.

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Welche Kosten das Modell umfasst

Berechnet werden eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, bei Auswahl eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104, die Auslagenpauschale und die gewählte Umsatzsteuer. Bei anwaltlich vertretenem Gegner wird dieselbe Gebührenkonstellation für dessen Anwalt angesetzt. Hinzu kommen 3,0 Gerichtsgebühren nach KV 1210 GKG.

Die Grenzen der Risikosumme

Das Modell unterstellt vollständiges Unterliegen in einem gewöhnlichen streitigen Zivilverfahren, gleichen Wert und je einen Anwalt pro Seite. Nicht umfasst sind Vergleiche, Mehrvergleich, Anrechnung vorgerichtlicher Gebühren, besondere Ermäßigungen, das Online-Verfahren nach KV 1216 GKG, Zeugenkosten, Sachverständige und Reiseauslagen. Insbesondere gilt dieses Modell nicht für den ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht (§ 12a ArbGG).

RVG und GKG haben getrennte Übergangsregeln. Deshalb müssen die Anwendbarkeit der seit Juni 2025 geltenden RVG-Tabelle und der entsprechenden Gerichtskostentabelle gesondert bestätigt werden. Die tatsächliche Erstattung richtet sich zusätzlich nach Kostengrundentscheidung und Erstattungsfähigkeit.

Normen und Primärquellen

Quellenabruf: 31.10.2026. Maßgeblich ist die im konkreten Fall anwendbare Fassung.