Lässt sich eine Geschäftsgebühr über 1,3 allein mit dem anwaltlichen Beurteilungsspielraum rechtfertigen?
Die Rechtsfrage
Lässt sich eine Geschäftsgebühr über 1,3 allein mit dem anwaltlichen Beurteilungsspielraum rechtfertigen?
Entscheidung und Einordnung
Nach dem BGH setzt eine Geschäftsgebühr oberhalb von 1,3 voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Tatbestandsvoraussetzung ist gerichtlich überprüfbar.
Die sogenannte Toleranzrechtsprechung nimmt eine Überschreitung der Schwelle nicht von dieser Prüfung aus. Der Hinweis auf einen Beurteilungsspielraum von 20 Prozent kann daher die fehlende Darlegung einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit nicht ersetzen.
Für die Begründung einer erhöhten Gebühr sind die konkreten Tätigkeiten und Schwierigkeiten zu benennen: Was musste zusätzlich bearbeitet werden und warum war dies für das Mandat erforderlich? Die Entscheidung schreibt für alle Fälle keinen festen Satz vor. Nach Überwindung der Schwelle ist die passende Gebühr weiterhin anhand der gesetzlichen Bemessungskriterien zu bestimmen; besondere heutige Regeln für Inkassodienstleistungen bleiben gesondert zu beachten.
Normen und Quelle
§ 14 Abs. 1 RVG; Nr. 2300 VV RVG.
BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 323/11 – amtliche Veröffentlichung, Leitsatz und Entscheidungsgründe.
Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.