Entstehen allein wegen einzeln und nacheinander erteilter Aufträge mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten?
Die Rechtsfrage
Entstehen allein wegen einzeln und nacheinander erteilter Aufträge mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten?
Entscheidung und Einordnung
Der BGH verneint einen solchen Automatismus. Beauftragen Gesellschafter eines Immobilienfonds dieselbe Kanzlei mit einer gemeinsamen Klage wegen Prospekthaftung, kann eine einheitliche Angelegenheit vorliegen, obwohl die Aufträge einzeln und zu unterschiedlichen Zeitpunkten erteilt wurden.
Entsprechendes gilt für nacheinander erteilte Aufträge zur gemeinsamen Berufung gegen das klageabweisende Urteil. Die gebührenrechtliche Zuordnung richtet sich nicht allein nach der Anzahl der Vollmachten oder dem Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses.
Für die Abrechnung sind der inhaltliche Zusammenhang, der Tätigkeitsrahmen und die gemeinsame Zielrichtung zu prüfen. Mehrere Auftraggeber können innerhalb einer Angelegenheit verschiedene Gegenstände verfolgen. Deshalb bleiben die Fragen nach der Zahl der Angelegenheiten, der Wertaddition und einer möglichen Mehrvertretungserhöhung voneinander zu unterscheiden.
Normen und Quelle
§ 7 Abs. 1 RVG; § 15 Abs. 1 und 2 RVG.
BGH, Urteil vom 08.05.2014 – IX ZR 219/13 – amtliche Veröffentlichung, Leitsatz; Rn. 14 ff..
Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.