Welche Grenzen setzt die AGB-Kontrolle formularmäßigen Zeit- und Mindesthonorarklauseln?
Die Rechtsfrage
Welche Grenzen setzt die AGB-Kontrolle formularmäßigen Zeit- und Mindesthonorarklauseln?
Entscheidung und Einordnung
Der BGH beanstandete gegenüber einem Verbraucher eine vorformulierte Zeittaktklausel, die für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes vorsah. Die Klausel konnte zu einer erheblichen Vergütung auch für nur sehr kurze Tätigkeiten führen.
Unwirksam war außerdem die im entschiedenen Kündigungsschutzmandat vereinbarte Kombination aus dreifacher gesetzlicher Mindestvergütung und zusätzlicher Erhöhung des Gegenstandswerts um die Abfindung. Der besondere gesetzliche Schutz beim Gegenstandswert durfte auf diese Weise nicht ausgehöhlt werden.
Die Entscheidung verbietet weder Stundenhonorare als solche noch jede individuell ausgehandelte Honorarvereinbarung. Sie betrifft konkrete formularmäßige Klauseln und ihre Gesamtwirkung. Für einen Zahlungsanspruch bleiben zudem tatsächliche Tätigkeiten und aufgewandte Zeit nachvollziehbar darzulegen; pauschale wiederkehrende Tätigkeitsbezeichnungen reichen nicht aus.
Normen und Quelle
§ 307 Abs. 1 und 2 BGB; § 675 BGB; § 3a RVG; § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG.
BGH, Urteil vom 13.02.2020 – IX ZR 140/19 – amtliche Veröffentlichung, Leitsätze; Rn. 33–39.
Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.