Wie sind verschiedene Ansprüche mehrerer Auftraggeber innerhalb derselben Angelegenheit gebührenrechtlich zu behandeln?
Die Rechtsfrage
Wie sind verschiedene Ansprüche mehrerer Auftraggeber innerhalb derselben Angelegenheit gebührenrechtlich zu behandeln?
Entscheidung und Einordnung
Der BFH unterscheidet zwischen Angelegenheit und Gegenstand. Eine einheitliche Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Im entschiedenen Entschädigungsverfahren verfolgten zwei Eheleute eigene Ansprüche aus derselben Verfahrensverzögerung; deren Werte waren zusammenzurechnen.
Eine zusätzliche Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG kam für diese verschiedenen Gegenstände nicht hinzu. Die Erhöhung setzt bei Wertgebühren voraus, dass mehrere Auftraggeber denselben Gegenstand verfolgen. Wertaddition und Mehrvertretungszuschlag dürfen deshalb nicht schematisch für denselben Sachverhalt kumuliert werden.
Für das Entschädigungsklageverfahren vor dem BFH bestätigte das Gericht außerdem die 1,2-Terminsgebühr. Dass ein oberster Gerichtshof zuständig ist, macht das Verfahren nicht zu einem Revisionsverfahren. Die Entscheidungsart und die maßgebliche Vorbemerkung des Vergütungsverzeichnisses bleiben ausschlaggebend.
Normen und Quelle
§ 7 Abs. 1 RVG; § 22 Abs. 1 RVG; Nr. 1008 VV RVG; Nr. 3104 VV RVG; Nr. 3300 VV RVG.
BFH, Beschluss vom 27.11.2020 – X E 4/20 – amtliche Veröffentlichung, Leitsätze; Gründe III.2–3.
Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.