Kann eine Kanzlei das selbst vereinbarte Honorar eines Terminsvertreters zusätzlich als Auslage gegenüber dem Mandanten behandeln?
Die Rechtsfrage
Kann eine Kanzlei das selbst vereinbarte Honorar eines Terminsvertreters zusätzlich als Auslage gegenüber dem Mandanten behandeln?
Entscheidung und Einordnung
Beauftragt der Hauptbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter, der den Termin zur Erfüllung seiner anwaltlichen Pflichten wahrnimmt, entsteht nicht schon deshalb eine zusätzliche Vergütungspflicht der Partei gegenüber dem Vertreter.
Der BGH verneinte auch eine Behandlung des vereinbarten Honorars als erstattungsfähige Aufwendung. Die Einschaltung des Vertreters zur Vermeidung höherer eigener Reisekosten erfolgte im Gebühreninteresse des Hauptbevollmächtigten. Dessen gesetzliche Terminsgebühr wurde durch die Vertretung verdient.
Davon zu unterscheiden ist die Beauftragung durch die Partei oder ausdrücklich in deren Namen. Dann können eigene gesetzliche Gebühren des Unterbevollmächtigten entstehen; ihre Erstattung unterliegt einer gesonderten Notwendigkeitsprüfung. Auftraggeber, Vertragsgestaltung und Kostenschuld müssen deshalb vor jeder Vergleichsrechnung über ersparte Reisekosten geklärt werden.
Normen und Quelle
§§ 670, 675 BGB; § 5 RVG; Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV RVG; § 91 Abs. 1 ZPO; § 104 ZPO.
BGH, Beschluss vom 22.05.2023 – VIa ZB 22/22 – amtliche Veröffentlichung, Leitsatz; Rn. 10–15.
Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.