Wann sind Kosten eines Unterbevollmächtigten unter Berücksichtigung ersparter Reisen des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig?
Die Rechtsfrage
Wann sind Kosten eines Unterbevollmächtigten unter Berücksichtigung ersparter Reisen des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig?
Entscheidung und Einordnung
Der BGH bestätigte die Erstattung der Unterbevollmächtigtenkosten in einer Konstellation zentraler Immobilienverwaltung. Die bundesweit tätige Verwalterin durfte einen regelmäßig für sie arbeitenden auswärtigen Hauptbevollmächtigten einschalten; eine jeweils neue örtliche Kanzlei musste nicht zwingend beauftragt werden.
Kosten der Unterbevollmächtigung können notwendig sein, wenn dadurch erstattungsfähige Reisen des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe entfallen. Zuvor muss jedoch geprüft werden, ob dessen auswärtige Beauftragung ihrerseits zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.
Der Beschluss ersetzt keine konkrete Vergleichsrechnung. Organisatorischer Hintergrund, Beauftragung, ersparte Reise und tatsächlich angefallene Gebühren müssen nachvollziehbar sein. Die bloße Tatsache, dass eine Kanzlei einen weit entfernten Sitz hat, begründet weder automatisch volle Erstattungsfähigkeit noch automatisch deren Ausschluss.
Normen und Quelle
§ 91 Abs. 1 und 2 ZPO; Nr. 3401 VV RVG; Nr. 3402 VV RVG.
BGH, Beschluss vom 07.11.2023 – VIII ZB 9/23 – amtliche Veröffentlichung, Rn. 8–15.
Die Entscheidung betrifft die dort maßgebliche Gesetzesfassung. Gebührenbeträge und Übergangsrecht sind für ein heutiges Mandat gesondert zu prüfen.